→ Ist die Mehrwertsteuer anwendbar?
Die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft wird grundsätzlich am Ort der Niederlassung des Kunden besteuert (Art. 44 der MwSt-Richtlinie), und wenn keine Steuerbefreiung gilt, ist die Mehrwertsteuer auf alle Inlandsflüge anwendbar.
Bitte beachten Sie die folgenden Steuersätze für die wichtigsten Länder, in denen wir Inlandsflüge durchführen:
Land | MwSt. |
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Österreich | 13% |
Italien | 10% |
Vereinigtes Königreich | 20% |
Niederlande | 21% |
Spanien | 10% |
Deutschland | 19% |
Frankreich | 10% |
Andere Länder können andere Mehrwertsteuersätze anwenden.
Um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch einige Ausnahmen eingeführt.
Der allgemeine Grundsatz in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug und MwSt-Erstattung lautet, dass ein Steuerpflichtiger die auf Lieferungen (Käufe) gezahlte MwSt. abziehen darf, sofern die Waren oder Dienstleistungen für seine Geschäftstätigkeit verwendet werden.
Dieser "Vorsteuerabzug", auch als "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft" bekannt, erfolgt durch eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer von dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer gezahlt wurde.
Umsatzsteuerbefreiung oder Nullsatzsteuer wird beantragt:
- internationale Personenbeförderungsdienste, wozu auch Flüge innerhalb der EU gehören;
- Inlandsflüge, wenn der Kunde eine registrierte gültige MwSt.-ID für das Land, in dem der Inlandsflug durchgeführt wird, beibehält (d.h. wenn GlobeAir einen Flug von Paris nach Nizza an eine Gesellschaft mit einer registrierten und gültigen französischen MwSt.-ID verkauft, ist dieser Inlandsflug als Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vollständig von der MwSt. befreit).
Einige Mitgliedstaaten schränken dieses Recht auf Vorsteuerabzug ein.